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Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen SFBB (Swiss Federation of Bodybuilding) besteht mit Sitz in Lenzburg Kanton Aargau ein unabhängiger Verein im Sinne von Art 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt, die sportlichen Ziele aller Vereinsmitglieder ideell zu unterstützen. Hauptsächlich soll die Betreuung und Beratung im Bereich Bodybuilding, Fitness, Ernährung und der Benutzung von Sportgeräten im Vordergrund stehen. Bedürfnisse der Aktivmitglieder sollen berücksichtigt und der Nachwuchs gefördert werden, dies kann auch finanzieller Natur sein durch Kostenbeteiligungen an Trainings, Geräten und Wettkampfauslagen. Der Verein kann Sportveranstaltungen und Wettkämpe organisieren ebenso kann er Fitness Center einrichten und führen. Der Verein kann auch mit Sportgeräten, Trainingszubehör, Fitness- produkten, Sportbekleidungen und Nahrungsergänzung aller Art handeln, um so für den Verein Einnahmen zu generieren und ihren Mitgliedern günstige Konditionen anbieten zu können. Im Weiteren pflegt er die gesellschaftlichen Kontakte unter seinen Mitgliedern.

II. Haftung

Art. 3 Vereinshaftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.

III. Mitgliedschaft

Art. 4 Art und Beginn der Mitgliedschaft

Natürliche und juristische Personen können wie folgt Mitglieder des Vereins werden:

  1. als Einzelmitglieder mit einem Stimmrecht

  2. als Familienmitglieder mit zwei Stimmrechten.

Bei natürlichen Personen können nur solche Personen Familienmitglieder werden, die im gleichen Haushalt wohnen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Art. 5 Ende der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein kann schriftlich auf die Generalversammlung, unter Beachtung unter einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwider handeln, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ohne Angabe

von Gründen ausgeschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen erforderlich. Ausscheidende haften für ihre aufgelaufenen und laufenden Mitgliederbeiträge und verlieren jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

Art. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder haben das gleiche Recht. Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten zu befolgen und die von der Generalversammlung beschlossenen Beiträge zu zahlen.

IV. Organe

Art. 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Rechnungsrevisoren

Art. 8 Generalversammlung

Die Generalversammlung findet alljährlich einmal innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Die Einberufung hat schriftlich mindestens 21 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktandenliste zu erfolgen. Anträge zur ordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Die Abstimmungen finden offen statt. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

  2. Jahresbericht des Präsidenten

  3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  5. Genehmigung des Voranschlages (Budget)

  6. Entlastung des Vorstandes

  7. Statutenänderungen

  8. Wahl des Vorstandes und dessen Präsidenten

  9. Wahl der Rechnungsrevisoren

  10. Protokoll der GV erstellen

  11. Anträge

  12. Verschiedenes

Art. 9 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus drei oder mehr Personen wie folgt zusammen: (Doppelfunktionen u.dgl. sind möglich)

- Präsident - Aktuar
- Kassier

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Alle Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar.

Die Vorstandssitzungen finden auf Verlagen des Präsidenten oder zweier Vorstands- mitglieder statt. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die von der Generalversammlung beschlossen wurden. Überdies ist der Vorstand ermächtigt, über die dem Zweck des Vereins dienenden Aufgaben während des ganzen Geschäftsjahres zu beschliessen. Für den Verein zeichnet rechtgültig der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem Vorstandsmitglied. Im Rahmen des E-Banking gilt für den Kassier Einzelunterschrift.

Art. 10 Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt einen Rechnungsrevisor und einen Ersatz. Nach einjähriger Amtsdauer scheidet der Revisor aus. Der Ersatz wird Rechnungsrevisor. Der Ersatzrevisor ist jedes Jahr neu zu wählen. Der Revisor hat die Pflicht, die Rechnungen samt Belegen zu prüfen und der nächsten Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

Art. 11 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel bestehen aus:

  • Jahresbeiträgen der Mitglieder. Sie sind jeweils jährlich von der Generalversammlung festzulegen.

  • freiwilligen Spenden und Zuwendungen

  • Einnahmen aus allfälligem zweckgebundenem Handel

  • Zinsen aus dem Vereinsvermögen

?V. Statutenrevision und Auflösung des Vereins

Art. 12 Revision der Statuten

Die Statuten können von der Generalversammlung geändert werden. Eine Revision bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmen. Die revidierte Version muss zusammen mit der Einladung an die GV den Mitgliedern zugeschickt werden. Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen die Auflösung des Vereins beschliessen.

Art. 14 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Nach beschlossener Auflösung wird das verbleibende Vereinsvermögen an die Mitglieder ausbezahlt (Aufteilung pro Kopf)

Art. 15 Inkraftsetzung

Die Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Gründerversammlung in Kraft. Genehmigt durch die Gründerversammlung vom 31.01.2020.